Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Statue des Löwen vor dem Löwengebäude auf dem Universitätsplatz

Dokumente

Antrag 1 (Beruf)
AA-Zweitstudiumberufsrechtlich.pdf (72 KB)  vom 19.11.2021

Antrag 2 (Härtefall)
AA-ZHaertefall.pdf (74,5 KB)  vom 19.11.2021

Antrag 3 (Urlaub/PJ)
AA-ZBeurlaubungPJ.pdf (72,9 KB)  vom 19.11.2021

Antrag 4 (Ratenzahlung/Teilerlass)
AA-ZRatenzahlungMinderung.pdf (71,6 KB)  vom 19.11.2021

Kontakt

Team Gebühren: Fr. Leistner | Hr. Felsch
Mo/Di/Do/Fr: 10–12 Uhr |
zusätzlich (außer vor Feiertagen)
Di 13–14 Uhr und Do 13–14 Uhr

Telefon: 0345 55 21-304 | -541

Barfüßerstraße 17, HH, 2. OG
06108 Halle (Saale)

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Zweitstudiengebühren

Wer bereits ein erstes berufsqualifizierendes Studium in Deutschland* abgeschlossen hat, muss für ein zweites oder weiteres Studium (= Zweitstudium) an der Universität Halle Zweitstudiengebühren zahlen, wenn es sich dabei um eines dieser Studienangebote handelt:

  • ein erneutes grundständiges Studienangebot
  • ein erneutes Masterstudium, obwohl bereits ein Master abgeschlossen wurde
  • Aufbaustudiengänge

Keine Gebühren werden erhoben für:

  • ein erstes konsekutives Masterstudium innerhalb eines gestuften Erststudiums (Ausnahme Wirtschaftsrecht: keine Gebührenpflicht für den Zeitraum der vorläufigen Zulassung)
  • ein Promotionsstudium
  • ein Lehramtsstudium (Gebührenfreiheit gilt für die  Regelstudienzeit unter Berücksichtigung von Urlaubssemestern)

* Die Gebühr entfällt, wenn das erste Studium in der DDR oder im Ausland abgeschlossen wurde und kein weiterer (bundesdeutscher) Abschluss besteht.

Wie hoch sind die Gebühren?

Die Gebühr beträgt 500 Euro pro Semester, sofern die Gebührenordnung des betreffenden Studienganges nicht abweichende Festlegungen enthält. Im Teilzeitstudium ist pro Semester die Gebühr nur anteilig in Höhe von 250 Euro zu zahlen.

Sind Sie gleichzeitig in zwei oder mehreren Studiengängen ohne separate Gebührenordnung immatrikuliert, ist die Gebühr nur für einen Studiengang zu entrichten.

Gibt es Gründe für eine Reduzierung oder den Wegfall der Gebühr?

Ja. Die Zweitstudiengebühren werden auf Antrag erlassen oder ausgesetzt, wenn Sie

  • einen Beruf anstreben, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf (Randspalte: Antrag 1),
  • den mit Ihrem Erststudium angestrebten Beruf infolge einer Schwerbehinderung oder erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in sinnvoller Weise ausüben können (geeignete Nachweise sind erforderlich) und deshalb ein zweites Studium mit einem anderen Berufsziel aufgenommen haben, das die Chancen auf eine Berufsausübung erhöht (Antrag 2),
  • sich im Praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte befinden (Antrag 3) oder
  • sich in einem Urlaubssemester befinden (Antrag 3).

Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden. Unbillige Härte liegt vor, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, z. B. wenn Sie wegen Krankheit/Behinderung im Antragssemester nicht studieren können (Antrag 2).

Beim Entstehen von Zweitstudiengebühren werden zwei an der MLU im Teilzeitstudium absolvierte Semester jeweils als ein Hochschulsemester berücksichtigt.

Bei Exmatrikulation im Laufe eines Semesters werden die Zweitstudiengebühren anteilig erhoben – bitte beantragen Sie hierfür formlos und schriftlich eine Rückerstattung.

Wie wird die Gebührenpflicht mitgeteilt und was ist bei der Zahlung zu beachten?

Wird bei Ihrer Einschreibung oder Umschreibung eine Gebührenpflicht festgestellt, erhalten Sie einen Zweitstudiengebührenbescheid. Dieser gilt bis zum Ende des Studiums (Dauerbescheid).

Bitte entrichten Sie die Zweitstudiengebühr erst nach Erhalt des Bescheids auf das dort angegebene Konto.

Empfänger: Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
IBAN: DE05 8100 0000 0080 0015 24
BIC: MARKDEF1810
Betrag: 500 Euro
Verwendungszweck, erste Zeile: Z01030-21- Matrikelnummer hinzufügen
Verwendungszweck, zweite Zeile: Name, Vorname

Für folgende Semester ist die Gebühr zu den Rückmeldefristen (zum Wintersemester bis zum 31.07. und für das Sommersemester bis zum 31.01.) fällig.

Die Zweitstudiengebühr beinhaltet nicht den Semesterbeitrag. Dieser ist zusätzlich auf ein anderes Konto zu zahlen.

Bitte halten Sie alle Zahlungsfristen ein. Im ungünstigsten Fall müssen sie mit der Exmatrikulation rechnen.

Die Gebühr ist auch dann fristgerecht zu zahlen, wenn ein Erlassantrag (oder eine gerichtliche Klage) noch nicht abschließend entschieden ist. Eine frühzeitige Antragstellung vor der Rückmeldefrist wird daher empfohlen.

Ist eine Ratenzahlung möglich?

Ja, eine Zahlung in Raten ist möglich. Ratenzahlungen müssen für jedes Semester erneut und rechtzeitig vor der Rückmeldefrist beantragt werden (Antrag 4).

Kann ich gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einlegen?

Nein. Statthaft sind nur das Vorbringen von Gründen zum Erlass der Gebühr sowie das Klageverfahren gegen den Bescheid.

Seit wann gibt es die Gebühren und auf welcher Grundlage werden sie erhoben?

Zweitstudiengebühren werden an der Martin-Luther-Universität seit dem Wintersemester 2006/2007 aufgrund der Vorschrift des § 111 HSG LSA    in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung der Universität erhoben.

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